FAQ

Nachfolgend geben wir Ihnen die Antworten auf die häufig gestellten Fragen. Sofern weitere Fragen offen sind, können Sie uns gerne jederzeit kontaktieren.

Fragen

Gerne teilen Ihnen die Versicherungen mit, dass Sie einen Kostenvoranschlag einreichen sollen, damit der Schaden beglichen wird. DOCH VORSICHT! Ein Kostenvoranschlag beinhaltet nur die reinen Reparaturkosten.
Wussten Sie, dass Ihnen nach einem Verkehrsunfall u.a. folgendes noch zusteht:
  • Nutzungsausfall
  • Mehraufwand für einen Mietwagen
  • Wertminderung, da Sie nun ein beschädigtes Fahrzeug haben
  • Abschlepp- und Entsorgungskosten
  • Standgebühren
  • Sachverständigenkosten / Gutachterkosten
  • Sachschaden an Gegenständen (z.B. Ladung, etc.)
  • usw. (Aufzählung nicht abschließend)

Diese Kosten sind in keinem Kostenvoranschlag aufgelistet.
Ein Kostenvoranschlag ist das verbindliche Versprechen einer Werkstatt eine Reparatur am beschädigtem Fahrzeug zu einem bestimmten Preis durchzuführen. Mittlerweile wollen viele Werkstätte sich die Kostenaufstellung bezahlen lassen, häufig liegt der Preis zwischen 50 - 150 €. Versicherungen verweisen häufig darauf, dass Kostenvoranschläge unentgeltlich erstellt werden und lehnen folglich die Übernahme der Kosten ab. Stellt sich während der Reparatur heraus, dass ein höherer Schaden (aufgrund versteckter Beschädigungen) vorliegt, so verweisen die Versicherunegen regelmäßig auf den niedrigeren Kostenvoranschlag, da das Prognoserisiko bei der KFZ-Werkstatt liegt. Das Risiko höherer Reparaturkosten wird damit auf die KFZ-Werkstatt und den Geschädigten abgewälzt. Im Falle eines Sachverständigengutachtens liegt das Prognoserisiko beim Kfz-Gutachter und der Versicherer muss bei einer Reparaturkostenausweitung für die tatsächlichen Reparaturkosten aufkommen.
Ein KFZ-Gutachten von einem freien KFZ-Sachverständigen schafft Transparenz im Schadenfall. Nach einem Verkehrsunfall ist die Bezifferung der Schadenhöhe nur eine von zahlreichen Nachweisen, die der Geschädigte erbringen muss. Viele beteiligte Parteien (Versicherung, Autohaus, etc.) verfolgen Eigeninteressen und haben keine neutrale Stellung. In der Regel haben Sie es dabei mit Profis zu tun die sich mit der Unfallregulierung bestens auskennen. Ein neutrales KFZ-Gutachten ermöglicht eine erfolgreiche Unfallregulierung und schützt Sie davor zum Spielball der Schadenprofis zu werden.
Zudem hat ein Kostenvoranschlag kaum beweissicherenden Charakter. Gibt es in der Schadensregulierung Schwierigkeiten stehen Sie als Geschädigter mit leeren Händen da. Ein Sachverständigengutachten hingegen bietet umfassenden Schutz und der Rechtsweg steht Ihnen jederzeit offen.
Die tägliche Praxis zeigt, dass auch bereits ein kleiner Kratzer einen Schaden von über 1000 € verursachen kann.
Lassen Sie sich niemals auf dubiose Angebote wie „ …das ist nur ein kleiner Kratzer, ich gebe Ihnen 300 €… “ ein. Stattdessen sollten Sie den Schaden von einem Sachverständigen feststellen lassen. Bei einem kleinen Schaden erstellen wir auch gerne einen Kostenvoranschlag.
Weitere Informationen finde Sie in unserer Rubrik Häufige Fehler, bei dem im Detail erklärt wird, wieso bei einem Verkehrsunfall am Fahrzeug optisch keine Beschädigung zu sehen ist, jedoch ein hoher Schaden entstehen kann.
Bei einem unverschuldeten Unfall trägt laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) grundsätzlich der Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung die anfallenden Kosten für den Kfz-Sachverständigen. Wenn Sie Unfallgeschädigter sind, entstehen für Sie somit keine Kosten.
Oftmals macht die gegnerische Versicherung das Angebot einen Sachverständigen selbst zu beauftragen, damit dieser sich Ihren Schaden anschaut. Auf dieses Angebot brauchen Sie sich nicht einzulassen.
Sie sollten sich darüber bewusst sein, wenn Sie einen Sachverständigen der gegnerischen Versicherung in Anspruch nehmen, dass die Neutralität nicht immer gewährleistet ist. Da der Geschädigte seinen Schaden beweisen muss, ist es ratsam einen unabhängigen, freien Kfz-Sachverständigen (Kfz-Gutachter) Ihres Vertrauens zu beauftragen, damit auch die Wertminderung ihres Fahrzeuges unparteiisch richtig ermittelt wird.
Da eine Versicherung ein wirtschaftlich tätiges Unternehmen ist, ist es ein legitimes Interesse, dass die Ausgaben für die Schadensabwicklung in Grenzen gehalten werden. Häufig teilt Ihnen die gegnerische Versicherung mit, dass Sie kein KFZ-Gutachten benötigen und ein Kostenvoranschlag mit ein paar Schadensbildern ausreichend sei. Bei diesem pauschalen Vorschlag ist äußerste Vorsicht geboten!
Wie bereits erläutert ist ein Kostenvoranschlag in keinster Weise so präzise wie ein Gutachten. Der Geschädigte verzichtet somit auf zahlreiche mögliche Ansprüche, die Ihm zustehen.
Der Vorteil für die Versicherung liegt auf der Hand: Die Versicherung spart nicht nur die Gutachterkosten sondern es werden auch viele Ihrer Ansprüche, die Ihnen als Geschädigter zustehen, erst gar nicht ermittelt.
Merke: Schadenabwicklung ist eine komplexe Angelegenheit, daher gilt es gut informiert die richtigen Entscheidungen zu treffen und teure Fehler zu vermeiden.
Viele Fahrzeuge auf Deutschlands Straßen sind geleast oder kreditfinanziert. Wichtig zu wissen ist, dass die Person, die das Auto finanziert oder geleast hat, nicht Eigentümer, sondern nur Halter des Fahrzeugs ist. Wenn ein solches Fahrzeug beschädigt wird, erhält nach deutschem Recht derjenige Schadenersatz, der auch Eigentümer der Sache ist. Aus unserer Erfahrung ist man in den aller meisten Fällen ermächtigt, den Schaden gegenüber der gegnerischen Versicherung selbst geltend zu machen. Die Eigentümer (Autohaus, Banken, etc.) fordern  dabei immer die Erstellung eines KFZ-Gutachtens, damit der Schaden vollumfänglich beziffert wird. Anschließend erteilen die Eigentümer dann eine Reparaturfreigabe, sodass das Fahrzeug auch sach- und fachgerecht entsprechend den Vorgaben des Gutachtens repariert wird.
Beachten Sie bitte an dieser Stelle folgendes:
  • Wenn Sie nur einen Kostenvoranschlag zu Ihrem (finanzierten/geleasten) beschädigten Fahrzeug einholen, wird keine Wertminderung ermittelt. Insbesondere bei Leasingfahrzeugen wird diese fehlende Wertminderung bei der Rückgabe ermittelt und Ihnen in Rechnung gestellt.
  • Eine gute Beratung können Sie in Ihrem Autohaus bzw. Werkstatt auch nicht immer erwarten, da diese ein Wirtschaftsunternehmen sind mit dem Zweck Gewinn zu erzielen. Erfahrungsgemäß erstellen diese Ihnen ein Kostenvoranschlag, ohne Sie darüber in Kentniss zu setzen, dass eine Wertminderung nicht berücksichtigt wird. Schließlich will die Werkstatt oder das Autohaus auch nur das Fahrzeug in erster Linie reparieren. Mit allen anderen Problemen dürfen Sie sich dann auseinandersetzen.
  • Aus unserer Erfahrung gab es auch immer wieder Probleme, wenn „Hausgutachter“ im Autohaus Ihr beschädigtes Fahrzeug begutachten. Hier kam es nicht selten vor, dass dann ein Auto gerne zu einem Totalschaden erklärt wurde, damit man Ihnen ein neues Fahrzeug verkaufen darf. Ein Fallbeispiel finden Sie in der Kategorie Häufige Fehler.
Merke: Wenn Sie mit einem finanzierten/geleasten Fahrzeug ein Verkehrsunfall hatten, so sollten Sie jederzeit einen Sachverständigen Ihrer Wahl bzw. Ihres Vertrauens beauftragen, um für Sie den Schaden vollumfänglich zu beziffern. Während des gesamten Abwicklungsprozess, angefangen bei der Kommunikation mit Ihrem Autohaus bzw. der Auto-Bank und aufgehört bei der gegnerischen Versicherung, steht Ihnen ein guter Sachverständiger bzgl. technischer Fragen zur Seite.
Nein! Hierauf müssen Sie sich nicht einlassen. Der Geschädigte eines Verkehrsunfall darf sich grundsätzlich auf ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten zur Schadensermittlung berufen (vgl. z.B. BGH ZfS 1989, 299f. [300]; Jaqusch-Hentschel, a.a.O., § 1 StVG Rz. 6 m.w. Nachw.). Zudem darf er den Schaden allein auf der Grundlage eines derartigen Gutachtens abrechnen, welches auch als Basis für die Schätzung des Reparaturschadens durch ein Gericht gem. § 287 I ZPO in der Regel ausreicht.
Dafür gibt es eigentlich überhaupt keinen Grund. Die gegnerische Versicherung wird im Allgemeinen vor allem eines im Sinn haben: Die Schadenskosten gering zu halten.
Lassen Sie sich nicht verunsichern. Die gegnerische Versicherung muss den Schaden auch aufgrund des von Ihnen beauftragten Schadensgutachtens regulieren – auch wenn diese Ihnen telefonisch gerne was anderes erzählen möchte.
Die Praxis zeigt mitunter, dass gegnerische Versicherungen die Ansprüche der Unfallgeschädigten öfters unberechtigt kürzen. Rein rechtlich ist die gegnerische Versicherung Ihr Gegner und diese wird nur Ihre eigenen Interessen vertreten. Erfahrungsgemäß versucht Ihr Gegner immer wieder den Schaden so gering wie möglich zu halten. Zudem kann sich die Bearbeitungsdauer ohne einen Anwalt über mehrere Monate hinziehen, auch bei eindeutig klarer Sachlage. Ein Rechtsanwalt sorgt für Waffengleichheit zwischen Ihnen als Geschädigten ohne Fachkenntnis in der Materie und dem Versicherer als Profi in der Schadensregulierung.
Sie können jederzeit einen Anwalt beauftragen, ohne dass Ihnen dadurch außergerichtlich Kosten entstehen. Die Kosten des Anwalts müssen von der gegnerischen Versicherung bezahlt werden.
Zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Anwalts schreibt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 1.12.2014 (AZ: 22 U 171/13): “Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.ä. lässt es geradezu fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln.“
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