Häufige Fehler

Ausweislich einiger Statistiken – wenn man diesen Glauben schenken darf – kann jeder Verkehrsteilnehmer alle 15 Jahre in einem Verkehrsunfall verwickelt werden. Die überwiegende Mehrheit der Betroffenen neigt in diesen Momenten dazu einiges falsch zu machen und verzichtet so, ohne es zu wissen auf Großteile der ihnen zustehende Schadenersatzansprüche. Basierend auf unseren Erfahrungen werden nun die häufigsten Fehler aufgelistet und beschrieben:

Die eigene Versicherung spielt für den Unfallgeschädigten keine Rolle. Diese braucht in keinem Fall kontaktiert werden. Erst recht sollte diese nicht mit der Unfallregulierung beauftragt werden.
Fallbeispiel: Ein Unfallgeschädigter meldet sein unverschuldeten Unfall seiner eigenen Versicherung und beauftragt diese, sich um die Schadensregulierung zu kümmern. Alles ging recht schnell, der Geschädigte meldete seinen Unfall, brachte es in die – von der Versicherung – empfohlene Werkstatt und erhielt nach ca. 8 Tagen sein repariertes Fahrzeug wieder.
Selbstbewusst sagte er noch, dass seine Versicherung sich um alles kümmere und er keinen Sinn sieht, einen Sachverständigen einzuschalten.
Nach einem kurzen Gespräch stellte sich heraus, dass der Geschädigte auf viel Geld verzichtet hat.  Der Geschädigte wusste nicht, das weder eine Wertminderung noch eine Nutzungsentschädigung (da kein Mietwagen in Anspruch genommen worden ist) von der Versicherung bezahlt werden musste, so dass hier der Geschädigte auf ca. 1000 € zu seinen Ungunsten verzichtet hat. Zudem wurde nach einer kurzen Begutachtung von uns festgestellt, dass die Reparaturwerkstatt hier nicht sach- und fachgerecht den Schaden behoben hat. Der Farbton der vorderen Tür war geringfügig heller als der Rest der Fahrzeugseite. Auf eine Beilackierung, um diesen Farbunterschied zu überdecken, wurde aus Kostengründen verzichtet. Eine teure Erfahrung, die der Unfallgeschädigte sich hätte ersparen können, wenn er einen unabhängigen Sachverständigen seiner Wahl vorab kostenfrei beauftragt hätte.
Sie sollten nicht als Unfallgeschädigter mit der gegnerischen Versicherung sprechen. Die gegnerische Versicherung ist nicht ihr richtiger Ansprechpartner. Beauftragen Sie stattdessen einen Sachverständigen Ihrer Wahl (und/oder einen Rechtsanwalt) und überlassen Sie Ihm die Kommunikation mit der gegnerischen Versicherung.
Fallbeispiel: Die gegnerische Versicherung teilt dem Unfallgeschädigten mit, dass er keinen Sachverständigen beauftragen darf bzw. die Kosten notfalls der Geschädigte dafür selbst zu tragen hat. Stattdessen teilt die gegnerische Versicherung dem Geschädigten mit, dass das Fahrzeug u.a.
  • in einem zertifiziertem Partnerbetrieb der Versicherung repariert werden kann,
  • es einen kostenlosen Hol- und Bringservice,
  • und ein Mietwagen bei Bedarf gestellt werden kann

Wer sich hier auf irgendwelche Partnerbetriebe seitens der Versicherung einlässt, kann u.U. damit rechnen, dass sein Fahrzeug nicht mit der gewünschten Qualität sach- und fachgerecht nach Herstellervorgaben repariert wird. Zudem verzichtet er womöglich auf eine Wertminderung u.v.m.
Gravierend ist, wenn das Auto einen Totalschaden hat. Erfahrungsgemäß erhält der Geschädigte nicht einmal so viel Geld, um sich ein gleichwertiges Fahrzeug zu beschaffen, da der Wiederbeschaffungswert klein und der Restwert sehr hoch gerechnet wird.
Unfallverursacher behaupten häufig, dass nach einem geringen Anstoß der Schaden sehr gering sei und bieten dann als Entschädigung einen Betrag in Höhe von beispielsweise 200 € an. Lassen Sie sich niemals auf irgendwelche Angebote ein, unabhängig von den Aussagen des Verursachers oder der Polizei.
Fallbeispiel: Eine sechs Monate alte Mercedes C-Klasse wird am vorderen Stoßfänger minimal zerkratzt (mit bloßem Auge ist der Kratzer schwer erkennbar). Der Verursacher bot dem Geschädigten 200 € an, der Geschädigte wollte jedoch 500 €, was wiederum für den Geschädigten zu hoch sei.
Schließlich beauftragte der Geschädigte dann uns und wir erstellten ein Gutachten. Als wir dem Geschädigten mitteilten, dass der Schaden bei ca. 2500 € Brutto liegt, war der Geschädigte sehr glücklich, da er sonst – nach eigenen Worten – ein sehr schlechtes Geschäft gemacht hätte.

Beispiele zu angeblichen Bagatellschäden, bei den wir beauftragt worden sind:

Angeblicher Bagatellschaden an einem Mercedes. Der Verursacher wollte den Geschädigten 200 € anbieten. Tatsächlicher Schaden: ca. 2354 €.
Ein weiteres Beispiel für einen zunächst augenscheinlichen Bagatellschaden an einem Porsche Panamera. Der Unfallgeschädigte als Laie ging von einem relativ geringen Schaden aus. Der Verursacher bot dem Geschädigten 400 € an. Der tatsächliche Schaden betrug jedoch ca. 3000 €. Hinzu kam eine Wertminderung von 600 € sowie eine Nutzungsausfallentschädigung von ca. 360 €.
Durch einen geringen, aus Laiensicht vernachlässigbaren Anstoß gegen den Stoßfänger einer E-Klasse von Mercedes ist augenscheinlich zunächst nur das Kennzeichen beschädigt worden. Doch durch den Anstoß ist ebenfalls der Stoßfänger leicht beschädigt worden (Bild rechts). Der Schaden betrug ca. 1550 €.
Merke:
  • Lassen Sie sich niemals zu schnell auf irgendwelche Angebote ein.
  • Lassen Sie den Schaden – so gering er auch zunächst erscheinen mag – von einem Sachverständigen Ihrer Wahl begutachten.
Lassen Sie sich auch niemals von der Polizei verwirren. Leider lehrt uns die tägliche Praxis, dass Polizeibeamte glauben, dass diese auch die Rolle eines Sachverständigen einnehmen müssen und den Schaden dann beziffern bzw. bewerten wollen. Dabei soll die Polizei schlicht und einfach nur den Fall aufnehmen, nicht mehr und nicht weniger. Insbesondere ist die Ermittlung der Schadenhöhe als auch die Festlegung der Schuldfrage in keinem Fall Aufgabe der Polizei! So manche Polizeibewertung hat dem Unfallgeschädigten viel Geld gekostet!
Fallbeispiel: Nach einem Verkehrsunfall mit klarer Sachlage teilte der Polizeibeamte dem Unfallgeschädigten mit, dass zwar der Schaden nicht sehr hoch sei, aber im Falle einer Regulierung er (der Geschädigte) sich bei seiner Versicherung melden soll. Diese wird den Schaden regulieren und sich dann mit der Versicherung des Unfallverursachers in Verbindung setzen und mit dieser abrechnen. Abgesehen davon, dass dies eine Falschberatung sei, teilte er dem Geschädigten noch mit, dass in keinem Fall ein Sachverständiger beauftragt werden müsse.
Anhand dieses Beispiels könnte man meinen, dass der Polizist im Auftrag der Versicherungswirtschaft handelt. Abgesehen davon sind die Behauptungen auch noch falsch – solch eine falsche Beratung kostet den gutgläubigen Laien viel Geld!
Bewahren Sie immer Ruhe. Nach einem Unfall haben Sie sehr viel Zeit sich um die Regulierung zu kümmern. Der Gesetzgeber hat außerdem festgelegt, dass Sie für das Geltendmachen Ihrer Schadenersatzansprüche aus Verkehrsunfällen bis zu 3 Jahre Zeit haben.
Sie sollten auch wissen: Für die Regulierung Ihres Schadens hat die gegnerische Versicherung rechtlich ca. 6 Wochen Zeit. Innerhalb dieser Frist – nach Eingang des Gutachtens – sollten Sie auch das Geld erhalten. Es kann jedoch auch vorkommen, insbesondere wenn kein Anwalt eingeschaltet ist, dass die Regulierung mehrere Monate dauern kann.
Viele Autofahrer unterwerfen sich dem Schadensmanagment der gegnerischen Versicherung und verzichten so, ohne es selbst zu merken, auf sehr viele Schadensersatzansprüche.
Fallbeispiel: Der Verursacher eines Verkehrsunfalls war der Nachbar des Geschädigten. Aufgrund der guten Beziehung, die beide miteinander haben, wollte der Geschädigte die Kosten so gering wie möglich halten, schließlich verstehen sich die Nachbarn sehr gut. Daher verzichtete der Geschädigte auf einen Sachverständigen und einen Anwalt und hat somit schon den ersten großen Fehler begangen.
Der Geschädigte telefonierte mit der gegnerischen Versicherung und der Sachbearbeiter teilte Ihm mit, dass er ein paar Bilder vom Schaden mit seinem Handy schießen könne und diese über die eigens entwickelte Schadens-App hochladen kann. Nachdem dies der Geschädigte getan hat, erfolgte binnen Stunden 24 Stunden ein Kostenvoranschlag. Die gegnerische Versicherung schätzte den Schaden auf ca. 2700 €. Dieser geringe Schaden machte den Geschädigten doch stutzig, schließlich war das Fahrzeug ein Neuwagen (VW Polo, Fahrzeug im unteren Bild). Nach einem kurzen Telefonat mit uns wurde das Auto anschließend von uns begutachtet. Der Geschädigte staunte nicht schlecht, als wir Ihm mitteilten, dass das Fahrzeug einen Schaden von ca. 8000 € hat. Wir erklärten dem Geschädigten, dass die Versicherung wahrscheinlich oberflächlich nur äußere sichtbare Schäden berücksichtigt hat. Aber es gibt auch „versteckte“ Schäden, die ein guter Gutachter ebenfalls aufdecken und kalkulieren sollte.
Mit ca. 2700 € wurde dieser Schaden an einem VW Lupo mittels einer von einer Versicherungs eigens entwickelten Schadensapp berechnet. Der tatsächliche Schaden betrug jedoch ca. 8000 €. Schnell kann einem die Gutgläubigkeit teuer zu stehen kommen.
Merke:
  • Egal in welcher Beziehung der Geschädigte zum Unfallverursacher steht – der gegnerischen Versicherung ist dies egal. Sie wird nur Ihre eigenen Interessen vertreten.
  • Lassen Sie sich niemals den Schaden von der gegnerischen Versicherung bewerten –beanspruchen Sie die professionelle Hilfe, die Ihnen rechtlich zusteht und beauftragen Sie zur Schadenfeststellung einen freien und unabhängigen Kfz-Sachverständige
Seien Sie immer sehr vorsichtig, wenn Ihnen ein Abschleppdienst, ein Autohaus oder sonst jemand anbietet, sich um die Schadensregulierung zu kümmern. Im ungünstigstem Fall sind Sie Ihr Auto los und die Regulierungssumme reicht bei weitem nicht aus, um ein annäherend gleichwertiges Fahrzeug zu beschaffen.
Fallbeispiel: Ein Kunde von uns hatte mit seinem Fahrzeug einen schweren Unfall. Er rief uns an und beauftragte uns mit der Begutachtung. Zeitgleich gab er uns auch zu verstehen, dass er das Fahrzeug unbedingt behalten möchte und das Fahrzeug in dem von Ihn gewünschten Autohaus reparieren möchte. Wir teilten Ihm mit, dass das Fahrzeug dort abgestellt werden kann und wir gleich am nächsten Morgen das Fahrzeug begutachten werden. Der Geschäftsführer des Autohauses nahm das Fahrzeug entgegen, ignorierte jedoch den Wunsch des Halters und beauftragte seinen „Hausgutachter“. Unserem Kunden wurde jedoch nicht mitgeteilt, dass dieser „Hausgutachter“ nicht wir sind, sondern jemand anderes. Als wir am nächsten morgen anwesend waren, erklärte man uns, dass der „Hausgutachter“ bereits den Schaden besichtigt hat und das Gutachten erstellt hat. Dabei wurde das Fahrzeug zu einem Totalschaden erklärt. Somit sah das Autohaus vermutlich die Chance dem Kunden ein neues Fahrzeug zu verkaufen.
Nachdem wir dies unserem Kunden mitteilten, rief dieser den Geschäftführer an und klärte alles weitere. Der Hausgutachter“ zog sein Gutachten nach dem Telefonat mit dem Geschäftsführer zurück.
Durch den von uns vorgeschlagenen Reparaturweg konnte das Auto problemlos sach- und fachgerecht repariert werden und musste folglich nicht zu einem Totalschaden erklärt werden. Der Kunde war sehr glücklich, zog jedoch gleichzeitig seine Lehren daraus.
Immer wieder teilen uns Unfallgeschädigte mit, dass an Ihrem Fahrzeug, trotz eines Anstoßes, z.B. durch einen Auffahrunfall, kein Schaden erkennbar ist. Dies ist kein Einzelfall und bei den meisten Fahrzeugen auch nichts ungewöhnliches, da die weichen Kunststoffteile der Fahrzeugkarosserie nicht dafür konstruiert sind, kinetische Energie aufzunehmen.
Aufgrund eines Auffahrunfalls beauftragte uns ein Kunde mit der Begutachtung seines geleasten Fahrzeugs. Zeitgleich merkte er an, dass am Fahrzeug optisch überhaupt kein Schaden erkennbar sei. Das folgende Bild veranschaulicht den Schaden nach dem Auffahrunfall. Tatsächlich ist optisch zunächst kaum ein Schaden erkennbar. Für den Laien nicht erkennbar, fiel uns jedoch sofort auf, dass die Heckklappe zunächst beschädigt worden ist.   Um sicher zu gehen, dass es keine versteckten Schäden gibt, wurde anschließend der Stoßfänger in unserer Werkstatt abgenommen. Sofort fiel uns auf, dass der Träger des Stoßfängers als auch das Heckabschlussblech massiv beschädigt sind, wie die nachfolgenden Bilder veranschaulichen.
   
Merke: Obwohl ein Schaden optisch nicht am Fahrzeug erkennbar ist, heißt das nicht, dass es keinen Schaden gibt. Die für diesen BMW ermittelten Reparaturkosten lagen bei ca. 7000 €. Hinzu entstand eine Wertminderung in Hähe von 900 €.
Eine kurze technische Betrachtung, weshalb ein Schaden optisch nicht direkt erkennbar ist:
Die Verkleidungen der Außenkarosserie, wie z.B. der vordere und hintere Stoßfänger sowie der Seitenschweller bestehen aus eleastischen Kunststoffen. Bei einem Anstoß erfolgt eine kurze temporäre elastische Verformung des flexiblen Kunststoffteils. Dabei wird die Anstoßenergie an die innen liegenden Bauteile (Quer- und Längsträger, Heckabschlussblech etc.) weitergeleitet. Simultan federt nach dem Anstoß das flexible Kunststoffteil wieder in die ursprüngliche Form zurück und von außen ist dadurch kein Schaden erkennbar.
Ein kurzer Check von uns kostet Sie nichts - lassen Sie Ihr Fahrzeug nach einem Unfall unverbindlich von einem KFZ-Gutachter überprüfen.
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